Beklagte des Verfahrens
NLTS Global Analytics s.r.o.
- Rolle im Verfahren
- Beklagte
- Betroffene Webseite
- selbstauskunft.de
- Gegenstand
- Gestaltung der Preisangabe im Bestellvorgang
Urteil LG Düsseldorf, Az. 14c O 70/24
Immer wieder erreichen uns Nachrichten, in denen unser Angebot mit der Internetseite selbstauskunft.de oder mit einem Urteil des Landgerichts Düsseldorf aus dem Jahr 2024 in Verbindung gebracht wird. Dazu stellen wir den Sachstand klar.
In drei Sätzen
Dokumentangaben
Abschnitt 1 — Verfahrensbeteiligte
Das häufig zitierte Verfahren trägt das Aktenzeichen 14c O 70/24. Klägerin war die Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen. Beklagte war ausdrücklich die NLTS Global Analytics s.r.o., das Verfahren bezog sich auf deren Internetseite selbstauskunft.de.
Beklagte des Verfahrens
NLTS Global Analytics s.r.o.
Unser Unternehmen
DS Digitalservice GmbH
Unsere Klarstellung
Wir stehen weder mit dem Betreiber von selbstauskunft.de noch mit der NLTS Global Analytics s.r.o. in geschäftlicher, gesellschaftsrechtlicher oder sonstiger organisatorischer Verbindung.
Es handelt sich um unterschiedliche Unternehmen, unterschiedliche Webseiten und unterschiedliche Bestellprozesse.
Abschnitt 2 — Inhalt der Entscheidung
Das Urteil wird im Internet teilweise stark verkürzt dargestellt. Tatsächlich betraf der Verbotsausspruch eine genau bezeichnete Gestaltung der Bestellseite.
Untersagt wurde, entgeltliche Dienstleistungen in der konkret beanstandeten Gestaltung anzubieten, ohne den Gesamtpreis unmittelbar im Zusammenhang mit der Bestellschaltfläche hervorgehoben zur Verfügung zu stellen.
Das Verbot bezieht sich ausdrücklich auf eine Gestaltung „wie in Anlage K1 abgebildet“.
Hintergrund war nach Darstellung der Verbraucherzentrale NRW, dass der Preis auf der damals beanstandeten Webseite zwar an anderer Stelle erwähnt wurde, unmittelbar vor Abgabe der Bestellung aber nicht hinreichend deutlich beim Bestellbutton dargestellt worden sei. Genau darum ging es in diesem Verfahren.
Entschieden wurde
Nicht entschieden wurde
Abschnitt 3 — Form der Entscheidung und Verfahrensverlauf
Das Urteil vom 2. Oktober 2024 erging als Anerkenntnisurteil und enthält gemäß § 313b Abs. 1 ZPO selbst keinen Tatbestand und keine Entscheidungsgründe. Dem Anerkenntnisurteil ging allerdings ein gerichtlicher Hinweisbeschluss voraus, in dem das Landgericht Düsseldorf seine vorläufige Rechtsauffassung mitgeteilt hat. Beides gehört zum Verfahrensverlauf.
„Ohne Tatbestand und Entscheidungsgründe“
gemäß § 313b Abs. 1 ZPO – Urteil vom 2. Oktober 2024
Verfahrensverlauf
16. September 2024
Gerichtlicher Hinweisbeschluss
Die 14c. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf teilte den Parteien ihre vorläufige Rechtsauffassung mit, wonach die Klage begründet sein dürfte. Nach dieser Bewertung erfüllte die damals konkret angegriffene Gestaltung die Anforderungen des § 312j Abs. 2 BGB voraussichtlich nicht: Der Gesamtpreis war nicht hervorgehoben dargestellt, und es fehlte an der räumlichen Unmittelbarkeit der Preisangabe zur Bestellschaltfläche.
2. Oktober 2024
Anerkenntnisurteil
Nach dem Hinweisbeschluss erging das Urteil als Anerkenntnisurteil. Es enthält gemäß § 313b Abs. 1 ZPO keinen Tatbestand und keine Entscheidungsgründe. Der Verbotsausspruch richtet sich gegen die Beklagte und bezieht sich ausdrücklich auf eine Gestaltung „wie in Anlage K1 abgebildet“.
Im Hinweisbeschluss beanstandet
Das Gericht hat Kriterien angewendet
Das Landgericht Düsseldorf hat im Hinweisbeschluss konkrete Kriterien zu § 312j BGB herangezogen – hervorgehobene Angabe des Gesamtpreises und räumliche Nähe zur Bestellschaltfläche.
Geprüft wurde eine konkrete Gestaltung
Gegenstand dieser Prüfung war die damals vorgelegte Gestaltung der Webseite selbstauskunft.de, nicht ein Geschäftsmodell als solches.
Maßstab bleibt der jeweilige Bestellprozess
Ob ein anderer Bestellprozess die Anforderungen des § 312j BGB erfüllt, ist anhand seiner eigenen konkreten Gestaltung zu beurteilen.
Abschnitt 4 — Unser Bestellprozess
Bei unserem Angebot wird die Kostenpflichtigkeit nicht erst nach Abschluss der Bestellung mitgeteilt. Unmittelbar vor Abgabe der Bestellung wird eine konkrete Bestellübersicht angezeigt.
IHRE BESTELLUNG
Wir übernehmen die Beantragung Ihrer SCHUFA-Datenkopie für Sie.
Jetzt kostenpflichtig beantragenWas vor Abgabe der Bestellung sichtbar ist
Der Preis befindet sich damit bereits vor Abgabe der Bestellung im konkreten Bestellbereich und wird nicht erst nachträglich in einer Rechnung bekannt gegeben.
Dokumentation zu § 312j BGBAbschnitt 6 — Wie aus dem Urteil etwas anderes wird
Verbraucher können selbstverständlich Kritik äußern, rechtliche Einwendungen erheben oder ihre individuelle Bestellung prüfen lassen. Problematisch wird es, wenn eine Entscheidung gegen ein anderes Unternehmen ohne Prüfung auf uns übertragen wird.
Vom Urteil zur Falschaussage
Ausgangspunkt
„Das Landgericht Düsseldorf hat gegen selbstauskunft.de entschieden.“
Zutreffend – Beklagte war die NLTS Global Analytics s.r.o.
Erste Verallgemeinerung
„Das Landgericht Düsseldorf hat entschieden, dass solche Angebote generell rechtswidrig sind.“
Ergibt sich aus dem Urteil gerade nicht.
Übertragung auf uns
„Das Landgericht Düsseldorf hat gegen dateneinsicht.de entschieden.“
Eine solche Entscheidung existiert in diesem Verfahren nicht.
Unser Bestellprozess ist eigenständig gestaltet und war nicht Gegenstand des Verfahrens 14c O 70/24. Wir betreiben einen eigenen Internetauftritt, einen eigenen Bestellprozess und eine eigene technische Dokumentation des jeweiligen Auftrags. Dass verschiedene Anbieter Dienstleistungen rund um dieselbe gesetzliche Datenkopie anbieten, bedeutet nicht, dass deren Webseiten oder deren rechtliche Gestaltung identisch sind.
Ein Urteil über die Gestaltung einer fremden Webseite beantwortet diese Fragen für unseren Bestellprozess nicht.
Die Verbraucherzentrale NRW berichtet, dass der damalige Anbieter seine Webseite nach dem Verfahren verändert und den Preis anschließend unmittelbar beim Bestellbutton hervorgehoben habe. Das unterstreicht: Gegenstand des Verfahrens war keine abstrakte Unzulässigkeit eines kostenpflichtigen Antragsservices, sondern eine bestimmte konkrete Gestaltung der Preisangabe zu einem bestimmten Zeitpunkt.
Fazit
Das Landgericht Düsseldorf hat konkrete Kriterien zu § 312j BGB angewendet. Gegenstand seiner Prüfung war die damalige Gestaltung von selbstauskunft.de. Ob unser Bestellprozess diese Anforderungen erfüllt, ist anhand unseres eigenen, dokumentierten Bestellvorgangs zu beurteilen.
Dieser Beitrag gibt den Sachstand zum genannten Verfahren wieder und stellt keine Rechtsberatung dar. Die Datenkopie nach Art. 15 DSGVO kann unmittelbar bei der Auskunftei kostenlos beantragt werden; unser Angebot ist eine freiwillige, kostenpflichtige Serviceleistung der DS Digitalservice GmbH.
Abschnitt 5 — Kostenloser Weg und Serviceleistung
Ein weiterer Vorwurf lautet, Verbraucher würden darüber im Unklaren gelassen, dass eine Datenkopie unmittelbar bei der SCHUFA grundsätzlich kostenlos beantragt werden kann. Das entspricht nicht unserem Informationskonzept.
Zwei unterschiedliche Leistungen
Die Tatsache, dass eine Leistung bei einem ursprünglichen Anbieter kostenlos erhältlich ist, bedeutet nicht automatisch, dass ein unabhängiger Dienstleister keine kostenpflichtige zusätzliche Dienstleistung anbieten darf. Auch die Verbraucherzentrale NRW unterscheidet in ihrer Berichterstattung zwischen der kostenlosen direkten Datenkopie und kostenpflichtigen Angeboten privater Dienstleister. Die rechtliche Beanstandung im Verfahren 14c O 70/24 richtete sich gegen die konkrete damalige Gestaltung der Preisangabe.