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Klarstellung

Urteil LG Düsseldorf, Az. 14c O 70/24

Keine Verbindung zu selbstauskunft.de: Warum das Urteil des LG Düsseldorf nicht dateneinsicht.de betrifft

Immer wieder erreichen uns Nachrichten, in denen unser Angebot mit der Internetseite selbstauskunft.de oder mit einem Urteil des Landgerichts Düsseldorf aus dem Jahr 2024 in Verbindung gebracht wird. Dazu stellen wir den Sachstand klar.

In drei Sätzen

  • Beklagte des Verfahrens war die NLTS Global Analytics s.r.o., betroffene Webseite war selbstauskunft.de.
  • Gegenstand der gerichtlichen Bewertung war die damals konkret vorgelegte Gestaltung der Preisangabe – nicht ein kostenpflichtiger Antragsservice als solcher.
  • Die DS Digitalservice GmbH war nicht Beklagte; das Urteil enthält keine Entscheidung über unseren Bestellprozess.

Dokumentangaben

Gericht
Landgericht Düsseldorf
Aktenzeichen
14c O 70/24
Hinweisbeschluss vom
16. September 2024
Urteil vom
2. Oktober 2024
Klägerin
Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen
Beklagte
NLTS Global Analytics s.r.o.
Betroffene Webseite
selbstauskunft.de
Urteilsform
Anerkenntnisurteil, § 313b Abs. 1 ZPO

Abschnitt 1 — Verfahrensbeteiligte

Wer war Gegenstand des Verfahrens vor dem Landgericht Düsseldorf?

Das häufig zitierte Verfahren trägt das Aktenzeichen 14c O 70/24. Klägerin war die Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen. Beklagte war ausdrücklich die NLTS Global Analytics s.r.o., das Verfahren bezog sich auf deren Internetseite selbstauskunft.de.

Beklagte des Verfahrens

NLTS Global Analytics s.r.o.

Rolle im Verfahren
Beklagte
Betroffene Webseite
selbstauskunft.de
Gegenstand
Gestaltung der Preisangabe im Bestellvorgang

Unser Unternehmen

DS Digitalservice GmbH

Rolle im Verfahren
Nicht beteiligt
Eigene Webseite
dateneinsicht.de
Gegenstand
Nicht Gegenstand dieses Verfahrens

Unsere Klarstellung

Wir stehen weder mit dem Betreiber von selbstauskunft.de noch mit der NLTS Global Analytics s.r.o. in geschäftlicher, gesellschaftsrechtlicher oder sonstiger organisatorischer Verbindung.

Es handelt sich um unterschiedliche Unternehmen, unterschiedliche Webseiten und unterschiedliche Bestellprozesse.

  • Auch die Verbraucherzentrale NRW bezeichnet das Verfahren ausdrücklich als Klage gegen den Anbieter der Seite selbstauskunft.de und nennt als Betreiber die NLTS Global Analytics s.r.o.
  • Die DS Digitalservice GmbH war weder Beklagte dieses Verfahrens noch Betreiberin der dort streitgegenständlichen Webseite.

Abschnitt 2 — Inhalt der Entscheidung

Was hat das Landgericht Düsseldorf tatsächlich entschieden?

Das Urteil wird im Internet teilweise stark verkürzt dargestellt. Tatsächlich betraf der Verbotsausspruch eine genau bezeichnete Gestaltung der Bestellseite.

Gegenstand des Verbots
Untersagt wurde, entgeltliche Dienstleistungen in der konkret beanstandeten Gestaltung anzubieten, ohne den Gesamtpreis unmittelbar im Zusammenhang mit der Bestellschaltfläche hervorgehoben zur Verfügung zu stellen.

Das Verbot bezieht sich ausdrücklich auf eine Gestaltung „wie in Anlage K1 abgebildet“.

Hintergrund war nach Darstellung der Verbraucherzentrale NRW, dass der Preis auf der damals beanstandeten Webseite zwar an anderer Stelle erwähnt wurde, unmittelbar vor Abgabe der Bestellung aber nicht hinreichend deutlich beim Bestellbutton dargestellt worden sei. Genau darum ging es in diesem Verfahren.

Entschieden wurde

  • Die konkret beanstandete Gestaltung der Bestellseite darf nicht fortgeführt werden.
  • Der Gesamtpreis muss unmittelbar bei der Bestellschaltfläche hervorgehoben angegeben werden.
  • Adressatin des Verbots ist allein die damalige Beklagte.

Nicht entschieden wurde

  • Dass kostenpflichtige Dienstleistungen zur Beantragung einer SCHUFA-Datenkopie generell unzulässig sind.
  • Dass jeder private Dienstleister, der bei der Beantragung einer Datenkopie unterstützt, rechtswidrig handelt.
  • Irgendetwas über die DS Digitalservice GmbH oder unseren Bestellprozess.

Abschnitt 3 — Form der Entscheidung und Verfahrensverlauf

Es handelt sich um ein Anerkenntnisurteil – mit vorangegangenem Hinweisbeschluss

Das Urteil vom 2. Oktober 2024 erging als Anerkenntnisurteil und enthält gemäß § 313b Abs. 1 ZPO selbst keinen Tatbestand und keine Entscheidungsgründe. Dem Anerkenntnisurteil ging allerdings ein gerichtlicher Hinweisbeschluss voraus, in dem das Landgericht Düsseldorf seine vorläufige Rechtsauffassung mitgeteilt hat. Beides gehört zum Verfahrensverlauf.

Vermerk im Urteil
„Ohne Tatbestand und Entscheidungsgründe“

gemäß § 313b Abs. 1 ZPO – Urteil vom 2. Oktober 2024


Verfahrensverlauf

  1. 16. September 2024

    Gerichtlicher Hinweisbeschluss

    Die 14c. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf teilte den Parteien ihre vorläufige Rechtsauffassung mit, wonach die Klage begründet sein dürfte. Nach dieser Bewertung erfüllte die damals konkret angegriffene Gestaltung die Anforderungen des § 312j Abs. 2 BGB voraussichtlich nicht: Der Gesamtpreis war nicht hervorgehoben dargestellt, und es fehlte an der räumlichen Unmittelbarkeit der Preisangabe zur Bestellschaltfläche.

  2. 2. Oktober 2024

    Anerkenntnisurteil

    Nach dem Hinweisbeschluss erging das Urteil als Anerkenntnisurteil. Es enthält gemäß § 313b Abs. 1 ZPO keinen Tatbestand und keine Entscheidungsgründe. Der Verbotsausspruch richtet sich gegen die Beklagte und bezieht sich ausdrücklich auf eine Gestaltung „wie in Anlage K1 abgebildet“.

Im Hinweisbeschluss beanstandet

  • Die Preisangabe stand nach der Bewertung des Gerichts lediglich im Fließtext und war nicht hervorgehoben dargestellt.
  • Die räumliche Verbindung zwischen Preisangabe und Bestellschaltfläche war nach dieser Bewertung durch Adressfelder und Checkboxen unterbrochen.
  • Die Bewertung bezog sich auf die dem Gericht konkret vorgelegte Gestaltung der Webseite selbstauskunft.de.
  • Das Gericht hat Kriterien angewendet

    Das Landgericht Düsseldorf hat im Hinweisbeschluss konkrete Kriterien zu § 312j BGB herangezogen – hervorgehobene Angabe des Gesamtpreises und räumliche Nähe zur Bestellschaltfläche.

  • Geprüft wurde eine konkrete Gestaltung

    Gegenstand dieser Prüfung war die damals vorgelegte Gestaltung der Webseite selbstauskunft.de, nicht ein Geschäftsmodell als solches.

  • Maßstab bleibt der jeweilige Bestellprozess

    Ob ein anderer Bestellprozess die Anforderungen des § 312j BGB erfüllt, ist anhand seiner eigenen konkreten Gestaltung zu beurteilen.

Abschnitt 4 — Unser Bestellprozess

Unser Bestellprozess ist anders gestaltet

Bei unserem Angebot wird die Kostenpflichtigkeit nicht erst nach Abschluss der Bestellung mitgeteilt. Unmittelbar vor Abgabe der Bestellung wird eine konkrete Bestellübersicht angezeigt.

Replik des Bestellbereichs – nicht klickbar

IHRE BESTELLUNG

Antrag Selbstauskunft (inklusive aller Gebühren)29,95 € inkl. MwSt.

Wir übernehmen die Beantragung Ihrer SCHUFA-Datenkopie für Sie.

Jetzt kostenpflichtig beantragen

Was vor Abgabe der Bestellung sichtbar ist

  • Die Überschrift „IHRE BESTELLUNG“ mit der konkreten Leistungsbezeichnung.
  • Der Gesamtpreis von 29,95 € inkl. MwSt. unmittelbar neben der Leistung.
  • Die Erläuterung, dass wir die Beantragung für den Kunden übernehmen – ohne Behauptung, wir seien die SCHUFA.
  • Der ausdrückliche Hinweis auf einen externen Serviceanbieter.
  • Die eindeutig beschriftete Schaltfläche „Jetzt kostenpflichtig beantragen“.

Der Preis befindet sich damit bereits vor Abgabe der Bestellung im konkreten Bestellbereich und wird nicht erst nachträglich in einer Rechnung bekannt gegeben.

Dokumentation zu § 312j BGB

Abschnitt 6 — Wie aus dem Urteil etwas anderes wird

Warum die Verwechslung problematisch ist

Verbraucher können selbstverständlich Kritik äußern, rechtliche Einwendungen erheben oder ihre individuelle Bestellung prüfen lassen. Problematisch wird es, wenn eine Entscheidung gegen ein anderes Unternehmen ohne Prüfung auf uns übertragen wird.

Vom Urteil zur Falschaussage

  1. Ausgangspunkt

    „Das Landgericht Düsseldorf hat gegen selbstauskunft.de entschieden.“

    Zutreffend – Beklagte war die NLTS Global Analytics s.r.o.

  2. Erste Verallgemeinerung

    „Das Landgericht Düsseldorf hat entschieden, dass solche Angebote generell rechtswidrig sind.“

    Ergibt sich aus dem Urteil gerade nicht.

  3. Übertragung auf uns

    „Das Landgericht Düsseldorf hat gegen dateneinsicht.de entschieden.“

    Eine solche Entscheidung existiert in diesem Verfahren nicht.

Unser Bestellprozess ist eigenständig gestaltet

Unser Bestellprozess ist eigenständig gestaltet und war nicht Gegenstand des Verfahrens 14c O 70/24. Wir betreiben einen eigenen Internetauftritt, einen eigenen Bestellprozess und eine eigene technische Dokumentation des jeweiligen Auftrags. Dass verschiedene Anbieter Dienstleistungen rund um dieselbe gesetzliche Datenkopie anbieten, bedeutet nicht, dass deren Webseiten oder deren rechtliche Gestaltung identisch sind.

Für eine rechtliche Bewertung ist jeweils zu prüfen

  • Wie wurde der Preis dargestellt?
  • Wo befand sich die Preisangabe?
  • Wie war der Bestellbutton beschriftet?
  • Welche Informationen wurden unmittelbar vor Abgabe der Bestellung angezeigt?
  • Welche Erklärungen hat der konkrete Kunde abgegeben?
  • Welche Leistung wurde anschließend tatsächlich erbracht?

Ein Urteil über die Gestaltung einer fremden Webseite beantwortet diese Fragen für unseren Bestellprozess nicht.

Was die Verbraucherzentrale zum damaligen Anbieter selbst berichtet

Die Verbraucherzentrale NRW berichtet, dass der damalige Anbieter seine Webseite nach dem Verfahren verändert und den Preis anschließend unmittelbar beim Bestellbutton hervorgehoben habe. Das unterstreicht: Gegenstand des Verfahrens war keine abstrakte Unzulässigkeit eines kostenpflichtigen Antragsservices, sondern eine bestimmte konkrete Gestaltung der Preisangabe zu einem bestimmten Zeitpunkt.

Fazit

Das Urteil betrifft ein anderes Unternehmen und eine andere Webseite

  • Das Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 2. Oktober 2024, Az. 14c O 70/24, betrifft die NLTS Global Analytics s.r.o. und die damalige Gestaltung der Webseite selbstauskunft.de.
  • Es betrifft nicht die DS Digitalservice GmbH und nicht unseren Bestellprozess.
  • Der Verbotsausspruch beschränkt sich auf das Anbieten in der konkret beanstandeten Gestaltung – ohne hervorgehobene Angabe des Gesamtpreises unmittelbar bei der Bestellschaltfläche, „wie in Anlage K1 abgebildet“.
  • Die im Hinweisbeschluss vom 16. September 2024 angewendeten Kriterien zu § 312j BGB beziehen sich auf diese damals vorgelegte Gestaltung. Für jeden anderen Bestellprozess ist dessen eigene konkrete Gestaltung zu beurteilen.
  • Aus diesem Verfahren lässt sich daher nicht ableiten, unser Angebot sei aufgrund dieses Urteils rechtswidrig.
  • Bei unserem Bestellprozess sieht der Kunde den Gesamtpreis von 29,95 € inkl. MwSt., den Leistungsgegenstand und den kostenpflichtigen Bestellbutton unmittelbar vor Abschluss des Auftrags.

Das Landgericht Düsseldorf hat konkrete Kriterien zu § 312j BGB angewendet. Gegenstand seiner Prüfung war die damalige Gestaltung von selbstauskunft.de. Ob unser Bestellprozess diese Anforderungen erfüllt, ist anhand unseres eigenen, dokumentierten Bestellvorgangs zu beurteilen.

Dieser Beitrag gibt den Sachstand zum genannten Verfahren wieder und stellt keine Rechtsberatung dar. Die Datenkopie nach Art. 15 DSGVO kann unmittelbar bei der Auskunftei kostenlos beantragt werden; unser Angebot ist eine freiwillige, kostenpflichtige Serviceleistung der DS Digitalservice GmbH.

Abschnitt 5 — Kostenloser Weg und Serviceleistung

Auch die kostenlose Möglichkeit wird nicht verschwiegen

Ein weiterer Vorwurf lautet, Verbraucher würden darüber im Unklaren gelassen, dass eine Datenkopie unmittelbar bei der SCHUFA grundsätzlich kostenlos beantragt werden kann. Das entspricht nicht unserem Informationskonzept.

Weg A — direkt bei der Auskunftei

0,00 €

  • Die Datenkopie nach Art. 15 DSGVO kann unmittelbar bei der SCHUFA kostenlos beantragt werden.
  • Antrag, Formulierung, Versand und Nachverfolgung übernimmt der Verbraucher selbst.
  • Diesen Weg nennen wir ausdrücklich – er bleibt jederzeit offen.

Weg B — unsere Serviceleistung

29,95 €

  • Erfassung der Angaben und Erstellung des Auskunftsersuchens nach Art. 15 DSGVO im Namen des Kunden.
  • Elektronische Übermittlung an die SCHUFA inklusive Eingangsbestätigung als Nachweis.
  • Einmaliges Entgelt, kein Abonnement – 25,17 € netto zzgl. 4,78 € Umsatzsteuer.

Zwei unterschiedliche Leistungen

Die Tatsache, dass eine Leistung bei einem ursprünglichen Anbieter kostenlos erhältlich ist, bedeutet nicht automatisch, dass ein unabhängiger Dienstleister keine kostenpflichtige zusätzliche Dienstleistung anbieten darf. Auch die Verbraucherzentrale NRW unterscheidet in ihrer Berichterstattung zwischen der kostenlosen direkten Datenkopie und kostenpflichtigen Angeboten privater Dienstleister. Die rechtliche Beanstandung im Verfahren 14c O 70/24 richtete sich gegen die konkrete damalige Gestaltung der Preisangabe.