Die „Schattendatenbank“ der SCHUFA: noyb kündigt Klage an
Im Spätsommer 2026 ist ein neuer Streit um die SCHUFA öffentlich geworden. Die Datenschutzorganisation noyb um den Juristen Max Schrems wirft der Auskunftei vor, eine sogenannte „Schattendatenbank“ zu führen. Die SCHUFA bestreitet das. Dieser Beitrag ordnet ein, worum es geht, wer was sagt und was bisher feststeht.
Was ist mit „Schattendatenbank“ gemeint?
Nach Darstellung von noyb speichert die SCHUFA Daten, die nach ihren eigenen Angaben längst gelöscht sein müssten, in einem historischen Archiv weiter. Diese Daten würden zudem im Rahmen eines Auskunftsersuchens nach Art. 15 DSGVO nicht herausgegeben. Den Begriff „Schattendatenbank“ verwendet noyb; die SCHUFA lehnt ihn ab.
Der Kern des Vorwurfs
noyb kritisiert zwei Punkte: erstens die weitere Speicherung angeblich gelöschter Daten, zweitens die Auskunftspraxis. Die SCHUFA argumentiere sinngemäß, Betroffene interessierten sich bei einer Auskunft nur dafür, welche Daten aktuell in ihren Score einfließen; die historischen Daten müssten deshalb nicht beauskunftet werden. Nach Ansicht von noyb kann ein Unternehmen seine gesetzliche Auskunftspflicht nicht auf diese Weise beschränken.
Die Chronologie
26. August 2026: Abmahnung
noyb hat der SCHUFA eine Abmahnung zugestellt und eine Unterlassungsklage angekündigt, falls die Auskunftei den Forderungen nicht nachkommt. Gleichzeitig eröffnete noyb eine Interessentenliste für eine mögliche Sammelklage. Auch Medien wie die Tagesschau und beck-aktuell berichteten über eine drohende Sammelklage.
Die Antwort der SCHUFA
Die SCHUFA hat die Vorwürfe in einer öffentlichen Stellungnahme zurückgewiesen. SCHUFA-Chefin Tanja Birkholz erklärte, die SCHUFA führe keine Schattendatenbank. Historische Daten im Archiv seien nötig, um Scoremodelle zu entwickeln und zu prüfen.
10. September 2026: Klage sicher
Nach Ablauf der Frist teilte noyb mit, dass sie eine Unterlassungsklage einbringen wird. Die Eintragungen für eine mögliche Sammelklage laufen nach Angaben von noyb weiter.
Die rechtlichen Fragen
Gerichtlich entschieden ist bislang nichts. Im Zentrum dürften folgende Fragen stehen:
- Speicherbegrenzung: Darf eine Auskunftei Daten nach Ablauf der Speicherfrist zu anderen Zwecken, etwa zur Modellentwicklung, weiter aufbewahren?
- Zweckbindung: Ist die Entwicklung und Prüfung von Scoremodellen ein zulässiger eigener Zweck?
- Auskunftsrecht: Umfasst Art. 15 DSGVO alle gespeicherten Daten, auch solche in einem Archiv?
Ein Blick nach Österreich
Wie ernst solche Verfahren werden können, zeigt ein Fall aus Österreich: Nach Angaben von noyb hat der Oberste Gerichtshof dort entschieden, dass die Datenerhebung der Auskunftei CRIF bei Adressverlagen gegen den Grundsatz der Zweckbindung verstößt. Das ist ein anderer Sachverhalt, zeigt aber, dass Gerichte die Geschäftsmodelle von Auskunfteien genau prüfen.
Was bedeutet das für Verbraucher?
Abwarten, aber informiert bleiben
Solange kein Gericht entschieden hat, steht nicht fest, ob die Praxis der SCHUFA rechtswidrig ist. Betroffene müssen derzeit nichts unternehmen.
Die eigene Datenkopie anfordern
Wer wissen möchte, welche Daten die SCHUFA aktuell beauskunftet, kann jederzeit die Datenkopie nach Art. 15 DSGVO anfordern. Wer ausdrücklich auch nach Daten im Archiv fragen möchte, kann dies im Antrag erwähnen.
Sammelklage
Ob eine Sammelklage tatsächlich erhoben wird und wer sich beteiligen kann, entscheidet noyb. Informationen dazu veröffentlicht die Organisation auf ihrer Website.
Fazit
Der Streit um die „Schattendatenbank“ steht am Anfang. noyb hat eine Unterlassungsklage angekündigt, die SCHUFA weist die Vorwürfe zurück. Wie Gerichte die Speicherung historischer Daten und den Umfang des Auskunftsrechts bewerten, wird für alle Auskunfteien von Bedeutung sein. Wir verfolgen das Verfahren und berichten über neue Entwicklungen.
Quellen
Stand: 1. November 2026. Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechtsberatung.
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