BGH zur Speicherfrist: SCHUFA muss bezahlte Forderungen nicht sofort löschen
Eine Rechnung ist bezahlt, der Negativeintrag bei der SCHUFA bleibt trotzdem. Viele Betroffene empfinden das als ungerecht. Ob und wie lange Auskunfteien Daten über erledigte Forderungen speichern dürfen, ist gesetzlich nicht ausdrücklich geregelt. Der Bundesgerichtshof (BGH) hat dazu am 18. Dezember 2025 ein Grundsatzurteil gesprochen (Az. I ZR 97/25). Dieser Beitrag erklärt, was der BGH entschieden hat und was das praktisch bedeutet.
Worum ging es?
Die SCHUFA hatte drei Forderungen gegen den Kläger mehrere Jahre nach deren Ausgleich weiter gespeichert. Auf dieser Grundlage stufte sie das Ausfallrisiko des Klägers in ihrem Score-Wert als „sehr kritisch“ ein. Der Kläger verlangte die Löschung und Schadensersatz. Das Oberlandesgericht (OLG) Köln hatte ihm im April 2025 recht gegeben. Die SCHUFA legte Revision ein.
Die Entscheidung des BGH
Der für das Datenschutzrecht zuständige I. Zivilsenat hob das Urteil des OLG Köln auf. Daten über Zahlungsstörungen, die Vertragspartner einer Auskunftei gemeldet haben, müssen danach nicht sofort nach dem Ausgleich der Forderung gelöscht werden. Der Rechtsstreit geht allerdings weiter.
Keine Übernahme von Fristen aus öffentlichen Registern
Der BGH stellt klar, dass die längstmögliche Speicherdauer nicht durch die Löschfristen anderer öffentlicher Register vorgegeben wird, etwa des Schuldnerverzeichnisses. Die DSGVO sei ein eigenständiger Bereich, dessen Wertungen nicht aus anderen Rechtsgebieten übernommen werden.
Die Verhaltensregeln der Auskunfteien
Stattdessen stärkt der BGH die Verhaltensregeln (Code of Conduct) der deutschen Wirtschaftsauskunfteien, die der hessische Datenschutzbeauftragte zum 1. Januar 2025 genehmigt hat. Sie führen nach Ansicht des Senats grundsätzlich zu einem angemessenen Interessenausgleich.
Die Fristen im Einzelnen
Grundsatz: drei Jahre
Daten über ausgeglichene Forderungen dürfen grundsätzlich drei Jahre gespeichert werden.
Ausnahme: 18 Monate
Die Speicherung endet schon nach 18 Monaten, wenn alle drei Bedingungen erfüllt sind:
- Der Auskunftei wurden bis dahin keine weiteren Negativdaten gemeldet.
- Es liegen keine Informationen aus dem Schuldnerverzeichnis oder aus Insolvenzbekanntmachungen vor.
- Die Forderung wurde innerhalb von 100 Tagen nach der Meldung beglichen.
Besondere Umstände
Dem Schuldner muss es außerdem möglich sein, besondere Umstände vorzubringen, die seinem Löschungsinteresse ein wesentlich überdurchschnittliches Gewicht verleihen. In diesem Fall kann ausnahmsweise eine noch kürzere Speicherdauer angemessen sein.
Warum das Urteil so viele betrifft
Nach Angaben der Kanzlei WBS hatten rund 564.000 Betroffene darauf gehofft, dass der BGH bezahlte Einträge früher löschen lässt. Diese Hoffnung hat sich im Grundsatz nicht erfüllt. Die Möglichkeit der 18-Monats-Frist und die Berücksichtigung besonderer Umstände geben Betroffenen aber Ansatzpunkte.
Was können Sie tun?
1. Datenkopie anfordern
Prüfen Sie in Ihrer Datenkopie nach Art. 15 DSGVO, ob die Forderung als erledigt vermerkt ist und seit wann.
2. Fristen nachrechnen
Prüfen Sie, ob die Voraussetzungen der 18-Monats-Frist vorliegen. Ist die Frist abgelaufen und der Eintrag noch gespeichert, können Sie die Löschung nach Art. 17 DSGVO verlangen.
3. Besondere Umstände darlegen
Gibt es Gründe, warum der Eintrag Sie besonders hart trifft, etwa bei einer unverschuldeten Notlage, können Sie diese schriftlich und mit Belegen vortragen.
4. Erledigungsvermerk prüfen
Fehlt der Vermerk, dass die Forderung bezahlt wurde, verlangen Sie die Berichtigung nach Art. 16 DSGVO und legen Sie den Zahlungsbeleg bei.
Fazit
Der BGH hat die Speicherpraxis der Auskunfteien im Grundsatz bestätigt: drei Jahre als Regel, 18 Monate unter klaren Bedingungen, kürzer bei besonderen Umständen. Wer seine Daten kennt und die Fristen prüft, kann einen Eintrag unter Umständen früher entfernen lassen.
Quellen
Stand: 1. November 2026. Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechtsberatung.
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