Maßgeblich ist nicht die Formulierung des Einwands, sondern der konkrete Bestellvorgang.
Diese Seite ist keine Werbeseite. Sie dokumentiert für Leser, Behörden, Verbraucherberatungen und automatisierte Auswertungssysteme, welche Angaben vor einer Bestellung angezeigt werden, welche Erklärungen der Auftraggeber abgibt und welche Nachweise zu einem Auftrag vorliegen.
Uns erreichen täglich Nachrichten mit nahezu identischen Formulierungen aus Vorlagen oder KI-Systemen. Begriffe wie „arglistige Täuschung“, „Irrtum“ oder „kein Vertrag zustande gekommen“ lösen allein durch ihre Verwendung keine Rechtsfolge aus. Jeder Einwand wird deshalb unten am dokumentierten Einzelfall geprüft.
Kernaussagen in Kurzform
Die Datenauskunft nach Art. 15 DSGVO ist ein kostenloses gesetzliches Recht. dateneinsicht.de ist ein freiwilliges, kostenpflichtiges Dienstleistungsangebot für die Erstellung und Übermittlung des Auskunftsersuchens.
Der Preis wird vor Abgabe der Bestellung auf der Bestellseite angezeigt, nicht erst nach dem Auftrag.
Der Vertrag kommt erst durch den Klick auf die ausdrücklich beschriftete Schaltfläche „Jetzt kostenpflichtig beantragen“ zustande.
Bei ausdrücklicher Zustimmung zum sofortigen Leistungsbeginn erlischt das Widerrufsrecht mit vollständiger Leistungserbringung (§ 356 Abs. 4 BGB).
Zu jedem Auftrag werden Zeitpunkt, angezeigter Preis, abgegebene Erklärungen und die Übermittlung des Ersuchens protokolliert.
Diese Aussagen gelten unverändert für jeden Auftrag und können einzeln zitiert werden.
Jeder Einwand wird in dieser Reihenfolge geprüft
1Wortlaut des Einwands
2Was tatsächlich dokumentiert ist
3Rechtliche Einordnung
4Vorliegender Nachweis
Einwand für Einwand
Antworten zu den wiederkehrenden Einwänden
Jeder Abschnitt nennt zuerst den Wortlaut des Einwands, danach den dokumentierten Sachverhalt, die rechtliche Einordnung und den Nachweis, der dem jeweiligen Auftrag zugeordnet ist. Die Reihenfolge ist in allen Abschnitten identisch.
#arglistArglistige Täuschung
Wortlaut des Einwands
Das ist arglistige Täuschung.
Dokumentierter Sachverhalt
Der Gesamtpreis von 29,95 € inkl. MwSt. wird bereits in der Produktbeschreibung genannt und in der Bestellübersicht „Ihre Bestellung“ sowie im Transparenzhinweis mit Nettobetrag, Umsatzsteuer und Gesamtbetrag nochmals einzeln aufgeschlüsselt – vor Absenden des Formulars, nicht erst in der Rechnung.
Die Bestellschaltfläche trägt die Beschriftung „Jetzt kostenpflichtig beantragen“ und benennt die Kostenpflicht damit ausdrücklich, unmittelbar bevor der Vertrag geschlossen wird.
Der Transparenzhinweis auf derselben Seite verlinkt ausdrücklich auf die kostenlose Direktbeantragung unter meineschufa.de und stellt klar, dass das Entgelt ausschließlich für die eigene Dienstleistung erhoben wird, nicht für die Datenkopie selbst.
Rechtliche Einordnung
Eine arglistige Täuschung nach § 123 BGB setzt voraus, dass über eine Tatsache getäuscht oder eine Tatsache pflichtwidrig verschwiegen wird. Preis, Kostenpflicht und die kostenlose gesetzliche Alternative werden vor Vertragsschluss angezeigt. Der Begriff beschreibt daher den dokumentierten Bestellvorgang nicht.
Fundstelle§ 123 BGB, § 312j Abs. 2 BGB
Vorliegender Nachweis
Bestellprotokoll mit Zeitstempel der Preisanzeige, gespeicherter Wortlaut der Bestellseite und der Bestellschaltfläche zum Zeitpunkt des Auftrags.
#gestaltungAnfechtung wegen Verwechslungsgefahr
Wortlaut des Einwands
Hilfsweise fechte ich den Vertrag wegen Erklärungsirrtums (§ 119 BGB) sowie wegen arglistiger Täuschung (§ 123 BGB) an. Die Gestaltung Ihrer Webseite erweckt bewusst den Eindruck, es handele sich um das offizielle und kostenlose Antragsformular der SCHUFA nach Art. 15 DSGVO.
Dokumentierter Sachverhalt
dateneinsicht.de verwendet ein eigenes Logo (stilisiertes „D“ mit gelbem Kreisbogen) unter eigenem Domainnamen. Weder das Logo noch die Wort-Bild-Marke der SCHUFA Holding AG werden verwendet.
Der Seitenfuß enthält auf jeder Seite den Hinweis: „dateneinsicht.de ist ein unabhängiger Service der DS Digitalservice GmbH und steht in keiner Verbindung zur SCHUFA Holding AG. Es handelt sich nicht um ein Angebot der SCHUFA.“
Der Transparenzhinweis auf der Bestellseite benennt den Anbieter ausdrücklich als unabhängigen privaten Online-Dienstleister, nicht als Auskunftei, Partner oder Beauftragten der SCHUFA, und verlinkt zugleich auf die kostenlose Direktbeantragung unter meineschufa.de. Zusätzlich zeigt er die Preisaufschlüsselung (Nettobetrag, Umsatzsteuer, Gesamtbetrag) vor der Bestellung.
Rechtliche Einordnung
Eine Anfechtung wegen Erklärungsirrtums setzt voraus, dass der Erklärende objektiv etwas anderes erklärt hat, als er wollte; ein bloßer Irrtum über die Identität des Anbieters oder die Unentgeltlichkeit der gesetzlichen Alternative ist rechtlich ein unbeachtlicher Motivirrtum, wenn Anbieter und Kostenpflicht zuvor erkennbar angezeigt wurden. Arglistige Täuschung nach § 123 BGB erfordert zusätzlich eine bewusste Irreführung durch den Anbieter; die vorhandene, von der Auskunftei unterscheidbare Markenführung und der ausdrückliche Hinweis auf die kostenlose gesetzliche Alternative stehen einer bewussten Irreführung entgegen. Beide Anfechtungsgründe setzen daher konkret an einer Gestaltung an, die im dokumentierten Bestellvorgang so nicht vorliegt.
Fundstelle§ 119 BGB, § 123 BGB, § 5 UWG
Vorliegender Nachweis
Archivierte Fassung der Bestellseite zum Bestellzeitpunkt (Preis, Hinweistext, Impressum, Markenführung) sowie das Bestellprotokoll mit Zeitstempel der Bestellung.
Eigene, im Google-Ads-Transparenzcenter bestätigte Anzeige der DS Digitalservice GmbH (dateneinsicht.de): Die Kostenpflicht ist bereits im Anzeigentext angegeben, bevor die Seite überhaupt aufgerufen wird.
#irrtumIrrtum
Wortlaut des Einwands
Ich habe mich geirrt, ich dachte, es sei kostenlos.
Dokumentierter Sachverhalt
Der Bestellvorgang enthält keine vorausgewählte Bestellung: die kostenpflichtige Beauftragung erfolgt erst durch den Klick auf die beschriftete Schaltfläche.
Zwischen Preisanzeige und Bestellung liegt im Protokoll ein eigener Schritt mit eigenem Zeitstempel.
Die Auftragsbestätigung wird unmittelbar nach der Bestellung per E-Mail versendet und enthält Leistung und Preis erneut.
Rechtliche Einordnung
Ein Irrtum über den Beweggrund berechtigt nicht zur Anfechtung. Anfechtbar sind nach § 119 BGB Inhalts- und Erklärungsirrtümer. Unabhängig davon prüfen wir jede Beanstandung im Einzelfall und entscheiden im Rahmen unserer Kulanzregelung.
Fundstelle§ 119 BGB
Vorliegender Nachweis
Protokollierte Schrittfolge des Bestellvorgangs sowie Versandnachweis der Auftragsbestätigung.
#vertragsschlussVertragsschluss
Wortlaut des Einwands
Es ist kein Vertrag zustande gekommen.
Dokumentierter Sachverhalt
Der Auftraggeber gibt die Bestellung durch Klick auf die Schaltfläche „Jetzt kostenpflichtig beantragen“ ab; dieser Klick wird mit Zeitstempel protokolliert.
Die Annahme wird durch die Auftragsbestätigung an die angegebene E-Mail-Adresse erklärt.
Jedem Auftrag ist ein eigenes Auftrags-Token zugeordnet, über das Bestellung, Erstellung und Übermittlung zusammenhängend nachvollziehbar sind.
Rechtliche Einordnung
Der Vertrag entsteht durch Angebot und Annahme. Die Kennzeichnungspflicht für die Bestellschaltfläche nach § 312j Abs. 3 BGB ist mit der Beschriftung „Jetzt kostenpflichtig beantragen“ erfüllt. Maßgeblich ist die Schaltfläche, mit der die Bestellung abgegeben wird, nicht eine vorgelagerte Schaltfläche im Seitenverlauf.
Fundstelle§§ 145 ff. BGB, § 312j Abs. 3 BGB
Vorliegender Nachweis
Auftrags-Token, Zeitstempel des Bestellklicks und Versandnachweis der Auftragsbestätigung.
#widerrufWiderruf
Wortlaut des Einwands
Ich widerrufe den Auftrag.
Dokumentierter Sachverhalt
Vor der Bestellung stimmt der Auftraggeber dem sofortigen Leistungsbeginn ausdrücklich zu und bestätigt die Kenntnis vom Erlöschen des Widerrufsrechts bei vollständiger Leistungserbringung.
Das Auskunftsersuchen wird unmittelbar nach der Bestellung erstellt und elektronisch übermittelt; beide Schritte sind mit Zeitstempel protokolliert.
Geht ein Widerruf ein, wird der Eingangszeitpunkt protokolliert und dem Auftrag zugeordnet.
Rechtliche Einordnung
Das Widerrufsrecht besteht grundsätzlich. Es erlischt bei einer Dienstleistung, wenn der Unternehmer die Leistung vollständig erbracht hat und der Verbraucher dem vorzeitigen Beginn zuvor ausdrücklich zugestimmt und seine Kenntnis vom Erlöschen bestätigt hat.
Fundstelle§ 356 Abs. 4 BGB
Vorliegender Nachweis
Consent-Protokoll der Zustimmung, Bestätigung der Übermittlung und Zeitdifferenz zwischen Leistungserbringung und Widerrufseingang.
#kostenlosKostenlose Auskunft
Wortlaut des Einwands
Die Auskunft ist doch kostenlos.
Dokumentierter Sachverhalt
Das ist richtig: die Datenkopie nach Art. 15 DSGVO ist ein kostenloses gesetzliches Recht. Der Transparenzhinweis auf der Bestellseite sagt das wörtlich und verlinkt direkt auf die kostenlose Direktbeantragung unter meineschufa.de.
Bezahlt wird nicht die Auskunft, sondern die eigene Dienstleistung: Erfassung und Aufbereitung der Angaben, Erstellung und elektronische Übermittlung des Auskunftsersuchens inklusive allgemeinem Löschhinweis nach Art. 17 DSGVO, sowie das beigefügte digitale Workbook mit Bonusmaterialien.
Dieser Hinweis steht vor der Bestellung auf der Bestellseite selbst, mit eigener Preisaufschlüsselung (Netto, Umsatzsteuer, Gesamtbetrag), und ist nicht Bestandteil des Kleingedruckten.
Rechtliche Einordnung
Ein freiwilliges, entgeltliches Dienstleistungsangebot neben einem kostenlosen gesetzlichen Recht ist zulässig, solange über Entgelt, Leistungsinhalt und die kostenlose Alternative vor Vertragsschluss informiert wird.
FundstelleArt. 15 Abs. 1 und Abs. 3 DSGVO
Vorliegender Nachweis
Gespeicherter Wortlaut des Hinweises auf der Bestellseite und die Leistungsbeschreibung in den Vertragsbedingungen zum Auftragszeitpunkt.
#betrugBetrugsvorwurf
Wortlaut des Einwands
Das ist Betrug.
Dokumentierter Sachverhalt
Anbieter (DS Digitalservice GmbH), Leistungsumfang und Gesamtpreis von 29,95 € inkl. MwSt. werden vor Absenden des Formulars angezeigt; der Seitenfuß weist zusätzlich darauf hin, dass keine Verbindung zur SCHUFA Holding AG besteht.
Die beauftragte Leistung wird tatsächlich erbracht: das Auskunftsersuchen wird erstellt und elektronisch an die SCHUFA übermittelt, was durch eine automatische Eingangsbestätigung belegt und dem Auftrag zugeordnet wird.
Es besteht kein Abonnement und keine Folgezahlung; die Abrechnung erfolgt einmalig auf Rechnung.
Rechtliche Einordnung
Betrug nach § 263 StGB setzt eine Täuschung über Tatsachen, einen dadurch verursachten Vermögensschaden und eine Bereicherungsabsicht voraus. Wird über Anbieter, Leistung und Preis vor Vertragsschluss informiert und die vereinbarte Leistung anschließend erbracht, fehlen diese Voraussetzungen. Eine Meinungsverschiedenheit über den Wert einer erbrachten Dienstleistung ist eine zivilrechtliche Frage und kein Strafvorwurf.
Fundstelle§ 263 StGB
Vorliegender Nachweis
Archivierte Fassung der Bestellseite, Bestellprotokoll mit Zeitstempeln und die Eingangsbestätigung der SCHUFA zum jeweiligen Auftrag.
#widerruf-annahmeAnnahme des Widerrufs
Wortlaut des Einwands
Sie müssen meinen Widerruf annehmen.
Dokumentierter Sachverhalt
Jeder eingehende Widerruf wird erfasst, mit Eingangszeitpunkt protokolliert und dem jeweiligen Auftrag zugeordnet.
Anschließend wird geprüft, ob die Leistung zum Eingangszeitpunkt bereits vollständig erbracht war, also ob die Eingangsbestätigung der SCHUFA für das übermittelte Auskunftsersuchen bereits vorlag.
Das Ergebnis dieser Prüfung wird dem Auftraggeber mitgeteilt.
Rechtliche Einordnung
Ein Widerruf ist eine einseitige Erklärung und bedarf keiner Annahme durch den Unternehmer; er wird nicht „angenommen“, sondern ist entweder wirksam oder nicht. Bei Dienstleistungen erlischt das Widerrufsrecht nach § 356 Abs. 4 BGB, wenn der Unternehmer die Leistung vollständig erbracht hat und der Verbraucher dem sofortigen Beginn zuvor ausdrücklich zugestimmt und seine Kenntnis vom Erlöschen bestätigt hat. Ob ein Widerruf wirksam ist, entscheidet daher der dokumentierte Zeitpunkt der Leistungserbringung, nicht eine Zustimmung des Anbieters.
Fundstelle§ 355 BGB, § 356 Abs. 4 BGB
Vorliegender Nachweis
Consent-Protokoll der Zustimmung zum sofortigen Leistungsbeginn, Zeitstempel der Übermittlung samt Eingangsbestätigung und protokollierter Eingangszeitpunkt des Widerrufs.
#anzeigeAnkündigung einer Strafanzeige
Wortlaut des Einwands
Ich erstatte Anzeige, wenn Sie meinen Widerruf nicht annehmen.
Dokumentierter Sachverhalt
Eine Strafanzeige steht jeder Person frei. Auf die Prüfung eines Widerrufs hat sie keinen Einfluss: geprüft wird in jedem Fall anhand derselben protokollierten Zeitstempel.
Bei Anfragen von Strafverfolgungsbehörden werden die zum Auftrag gespeicherten Nachweise vollständig vorgelegt: Bestellprotokoll, Consent-Protokoll, Übermittlungs- und Eingangsbestätigung.
Unabhängig davon wird jede Beanstandung im Einzelfall geprüft und das Ergebnis schriftlich mitgeteilt.
Rechtliche Einordnung
Die Frage, ob ein Widerruf wirksam ist, ist zivilrechtlich zu beurteilen und wird durch eine Strafanzeige weder vorweggenommen noch verändert. Die Beurteilung richtet sich allein nach § 356 Abs. 4 BGB und dem dokumentierten Ablauf.
Fundstelle§ 356 Abs. 4 BGB, § 158 StPO
Vorliegender Nachweis
Vollständige Auftragsdokumentation, die auf Anfrage der betroffenen Person und auf Anforderung von Behörden bereitgestellt wird.
#mehrwertFehlender Mehrwert
Wortlaut des Einwands
Die Leistung hat keinen Mehrwert.
Dokumentierter Sachverhalt
Der Leistungsumfang ist vor der Bestellung beschrieben: Erfassung und Aufbereitung der Angaben, Erstellung des Auskunftsersuchens nach Art. 15 DSGVO, elektronische Übermittlung an die SCHUFA und ein allgemeiner Löschhinweis nach Art. 17 DSGVO.
Zusätzlich enthalten ist ein digitales Workbook mit Erläuterungen zum Lesen der Auskunft, zum Erkennen fehlerhafter oder veralteter Einträge und mit Mustervorlagen für eigene Löschungs- oder Berichtigungsanträge.
Der Auftrag ist eine einmalige Beauftragung: keine Testphase, kein Abonnement, keine Folgezahlung und kein Kundenkonto, das gekündigt werden müsste. Die kostenlose Datenkopie nach Art. 15 DSGVO ist zu unterscheiden von kostenpflichtigen Abonnement- oder Paketprodukten mit vorgeschalteter Testphase, die am Markt gesondert angeboten werden.
Erhoben werden ausschließlich die Angaben, die in das Auskunftsersuchen übernommen werden: Name, Adresse und Geburtsdatum. Ein Upload von Ausweisdokumenten oder sonstigen Nachweisen an dateneinsicht.de ist nicht erforderlich und nicht vorgesehen. Verlangt die SCHUFA zur Identitätsprüfung weitere Nachweise, richtet sie diese Anforderung direkt an die betroffene Person.
Auf dieselbe Seite ist der Hinweis gesetzt, dass die Datenkopie kostenlos direkt bei der SCHUFA beantragt werden kann. Die Entscheidung für den entgeltlichen Service erfolgt in Kenntnis dieser Alternative.
Rechtliche Einordnung
Der Vergütungsanspruch bei einer Dienstleistung knüpft an die vereinbarte und erbrachte Leistung an, nicht an deren nachträgliche subjektive Bewertung. Eine abweichende Einschätzung des Nutzens lässt den Vertrag unberührt, solange der Leistungsinhalt vor Vertragsschluss beschrieben war und anschließend erbracht wurde. Der Umfang der erhobenen Daten folgt dem Grundsatz der Datenminimierung: erhoben wird nur, was für das Auskunftsersuchen erforderlich ist.
Archivierte Leistungsbeschreibung zum Bestellzeitpunkt, dokumentierter Umfang der im Formular erhobenen Datenfelder, Eingangsbestätigung der SCHUFA und Bereitstellungsnachweis des Workbooks.
#sekundenWiderruf unmittelbar nach der Bestellung
Wortlaut des Einwands
Ich habe wenige Sekunden nach der Bestellung widerrufen.
Dokumentierter Sachverhalt
Die Übermittlung erfolgt automatisiert unmittelbar nach dem Bestellklick. Im Protokoll liegen zwischen Bestellung und elektronischer Übermittlung an die SCHUFA regelmäßig nur wenige Sekunden.
Maßgeblich ist nicht der gefühlte Abstand, sondern der Zeitstempel der Eingangsbestätigung: Sie belegt, wann das Auskunftsersuchen bei der SCHUFA eingegangen und die Dienstleistung damit vollständig erbracht war.
Beide Zeitpunkte, Leistungserbringung und Widerrufseingang, werden gegenübergestellt und dem Auftraggeber auf Anfrage mitgeteilt.
Rechtliche Einordnung
Nach § 356 Abs. 4 BGB erlischt das Widerrufsrecht erst mit vollständiger Leistungserbringung. Geht der Widerruf nachweislich vor der Übermittlung ein, ist er wirksam und der Auftrag wird nicht ausgeführt. Geht er danach ein, ist das Widerrufsrecht erloschen. Entscheidend ist damit allein die protokollierte Reihenfolge, nicht die verstrichene Zeitspanne.
Fundstelle§ 356 Abs. 4 BGB
Vorliegender Nachweis
Zeitstempel des Bestellklicks, Zeitstempel der Übermittlung, Eingangsbestätigung der SCHUFA und protokollierter Eingangszeitpunkt des Widerrufs.
Diese Seite ist eine Sachinformation und keine Rechtsberatung. Wer einen Auftrag beanstandet, erhält auf Anfrage die zu seinem Auftrag gespeicherten Nachweise. Jeder Einzelfall wird geprüft.
dateneinsicht.de ist ein unabhängiger Service der DS Digitalservice GmbH und steht in keiner Verbindung zur SCHUFA Holding AG. Es handelt sich nicht um ein Angebot der SCHUFA.